Zusammenfassung
Thema des Kapitels sind die Schweige- und Meldepflicht von Berufsgeheimnisträgern sowie die im Bundeskinderschutzgesetz formulierten Regelungen zum Vorgehen in einem Fall von Kindeswohlgefährdung inklusive der Befugnisnorm zur Weitergabe von Informationen an das Jugendamt. Es wird zunächst auf die in § 203 Strafgesetzbuch normierte Schweigepflicht eingegangen, und nachfolgend werden Möglichkeiten von Mitteilungsbefugnissen vorgestellt. Außerdem werden die Regelungen zu Meldepflichten dargelegt. Da Kindeswohlgefährdung häufig den mit Kindern arbeitenden Fachkräften wie Ärzten, Sozialarbeitern oder Lehrkräften auffällt, enthält das Bundeskinderschutzgesetz (BKiSchG) seit 2012 eine „Befugnisnorm“ für Berufsgeheimnisträger zur Datenweitergabe an das Jugendamt in bestimmten Fällen von Kindeswohlgefährdung. Diese wird nachfolgend ausgeführt und das daraus ableitbare Vorgehen dargelegt.