2013 | OriginalPaper | Buchkapitel
Zivilrechtliche Auseinandersetzung
verfasst von : Hermann Fenger, Ina Holznagel, Bettina Neuroth, Stefan Gesenhues
Erschienen in: Schadensmanagement für Ärzte
Verlag: Springer Berlin Heidelberg
Derjenige, dem ein Behandlungsfehler unterlaufen ist oder der ohne wirksame Einwilligung des Patienten einen Eingriff vorgenommen hat, ist nach den Grundsätzen des Haftungsrechtes verpflichtet, jeden hieraus resultierenden Schaden zu ersetzen. Er haftet aus dem Behandlungsvertrag sowie nach dem Recht der unerlaubten Handlung. Beides führt zu demselben Ergebnis. Der Vermögensschaden ist dabei ebenso zu ersetzen wie immaterielle Nachteile (Schmerzensgeld ). Es gilt das Verschuldensprinzip. Der Arzt hat für Unrecht und nicht Unglück einzustehen (Laufs in Laufs/Uhlenbruck, § 97 Rdn. 4). Für einen nicht aufzuhaltenden, schicksalhaften Verlauf ist der Arzt nicht verantwortlich.