Zusammenfassung
Zwangsmaßnahmen können auch im Rahmen der kinder- und jugendpsychiatrischen Behandlung Anwendung finden. Häufig werden in diesem Bereich Unterbringungen gemäß § 1631b BGB, seltener Unterbringungen gemäß § 42 SGB VIII oder nach den landeseigenen Psychisch-Kranken- bzw. Unterbringungsgesetzen durchgeführt. Bei der Umsetzung von freiheitsentziehenden Maßnahmen muss besonderes Augenmerk darauf gelegt werden, Rechte, die Kinder und Jugendlichen zustehen, nicht aufgrund institutioneller Barrieren zu übergehen. Abgesehen von den ohnehin bestehenden Dokumentationspflichten im Patientenrechtegesetz muss die Anwendung unmittelbaren Zwangs gesondert dokumentiert werden. Die in den meisten Psych-Kranken- oder Unterbringungsgesetzen vorgesehen Besuchskommissionen sind auch als Instrument der Außenreflexion und Qualitätssteigerung zu begrüßen und können dazu dienen, durch den Blick von außen eine Verbesserung der Standards zu erreichen.